Satzung des Cargo Rail Service Center CRSC e.V.

Art. 1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet: „Cargo Rail Service Center CRSC e. V.“.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt zu seinem Namen den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Hameln. Die Postadresse ist an den Vorstand gebunden und kann eingesehen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2 - Zweck

Der Verein bietet für seine Mitglieder eine Plattform für gemeinsame Lösungen im Sektor. Dazu gehören Workshops, Seminare, Datenaustausch, Netzwerk von Ersatzteillieferanten, Informationsaustausch und ein Kompetenz-Zentrum für die Güterwagenbranche.

Außerdem erarbeitet der Verein praktische Lösungen für den Sektor, wie Versicherungskonzepte und Kompetenzbündelung.

Zusätzlich bietet er Unterstützung in allen anderen Fragen im Zusammenhang mit dem freizügigen Einsatz von Güterwagen und der Harmonisierung von Vorschriften sowie der Vereinfachung von Abläufen. Zu diesem Zweck kann das CRSC e.V. mit anderen Vereinen oder Organisationen kooperieren oder sich Ihnen anschließen.

Der Verein bezweckt, die rationelle Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu rechtskonformen, qualitativ hochstehenden und kostengünstigen Bedingungen national und international zu fördern und dadurch (Unterwegs-) Reparaturen an Güterwagen für seine Mitglieder zu vereinfachen.

Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation und bezweckt keinen Erwerb.

Art. 3 - Mitgliedereigenschaften

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die als Waggonbauer, Werkstätten, Wagenhalter, Verlader, Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU, Dienstleister oder sonst wie ein Interesse am öffentlichen Schienengüterverkehr bekunden.

Art. 4 - Mitgliedschaften

Es wird zwischen Vollmitgliedern und Tochterunternehmen unterschieden.

Die verschiedenen Mitgliedstypen sind dem aktuellen Antrag auf Mitgliedschaft zu entnehmen, der auf der Homepage des Vereins als Download hinterlegt ist.

Vollmitglieder haben, unabhängig von Art und Größe des Unternehmens, sowie möglicher Tochterunternehmen, je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Art. 5 - Beitritt

Das Beitrittsgesuch ist zu Händen der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle zu richten. Dieser unterbreitet die Gesuche den Gründungsmitgliedern zur Entscheidung.

Art. 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschlussentscheid der Gründungsmitgliederversammlung, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind. Sie endet außerdem mit der Auflösung der juristischen Person oder dem Tod des Mitglieds.

Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.

Die Gründungsmitgliederversammlung kann ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder sich im Widerspruch zu Art. 2 verhält, nach erfolgloser Abmahnung und unter vorgängiger Anhörung durch den Vorstand auf dessen Antrag ausschliessen.

Art. 7 - Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge werden nach Bedarf zur Deckung der Vereinskosten durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 8 - Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Gründungsmitgliederversammlung, die Geschäftsstelle und das Kompetenz-Zentrum.

Art. 9 - Mitgliederversammlung

Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung, welche jährlich mindestens einmal auf schriftliche Einladung des Vorstands zusammentritt. Anträge, welche auf der Versammlung zur Behandlung kommen sollen, sind dem Vorstand und den Gründungsmitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung können durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Bedürfnis dafür vorliegt. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/3 der Gründungsmitglieder unter Angabe der gewünschten Traktanden schriftlich verlangt wird. Solchen Begehren ist innerhalb Monatsfrist Folge zu geben.

An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist möglich. Ein Mitglied kann mehrere Mitglieder vertreten.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse betreffend:

  • Änderung der Satzung
  • Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandsvorsitzenden
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Entlastung des Vorstands
  • Auflösung des Vereins

Beschlüsse kommen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen zustande. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zum Ausschluss eines Mitglieds bedürfen zwei Drittel der vertretenen Stimmen, der Beschluss zur Auflösung des Vereins setzt Einstimmigkeit aller Mitglieder voraus.

Die Beschlussfassung kann mit den vorstehend genannten Quoren schriftlich erfolgen (Urabstimmung), sofern kein Mitglied die mündliche Durchführung einer Mitgliederversammlung verlangt.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 10 - Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand geführt.

Er setzt sich zusammen aus je zwei Vertretern von Werkstätten und von Wagenhaltern und einem Vertreter von Verlader, EVU oder Dienstleister im Schienengüterverkehr, sowie einem Protokollführer (ohne Stimmrecht). Eine Firmengruppe darf nur einen Vertre- ter stellen (Ausnahme Protokollführer). Der Vorstand konstituiert sich selbst. Bei Stimmengleichheit ist zum Zweck der Streitvermeidung eine Schlichtung unter Beteiligung der IHK herbeizuführen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Vereinsführung
  • Erarbeitung der strategischen Ziele
  • Vertretung des Vereins
  • Regelung der Zeichnungsberechtigung
  • Organisation und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Tagungen
  • Erarbeiten von Projekten zur Weiterentwicklung von Verein und Leistungsspektrum
  • Sicherstellung der Übereinstimmung von Strategie und Finanzen
  • Antragstellung Aufnahme neuer Mitglieder und Beitragsverpflichtung
  • Antragstellung Mitgliederausschluss
  • Wahl des Leiters des Kompetenz-Zentrums
  • Durchführung der Liquidation des Vereins

Wichtige Geschäfte legt der Vorstand den Gründungsmitgliedern vor.

Der Vorstand wird durch die stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.

Art. 11 - Gründungsmitgliederversammlung

Die Gründungsmitgliederversammlung setzt sich aus den Gründungsmitgliedern des CRSC e.V. zusammen.

Die Aufgaben der Gründungsmitgliederversammlung sind:

  • Überwachung der Arbeiten des Vorstandes
  • Verabschiedung der strategischen Ziele des Vereins
  • Aufnahme neuer Mitglieder und Beitragsverpflichtung
  • Mitgliederausschluss
  • Wahl der Rechnungsrevisoren

Art. 12 - Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle übernimmt die Verwaltungsaufgaben des Vereins.

Die Geschäftsstelle ist zuständig für:

  • Mitgliederangelegenheiten
  • Kommunikation mit vorhandenen und (potentiellen) neuen Mitgliedern
  • Verwaltung von Dokumenten
  • Die Homepage des Vereins
  • Alle organisatorischen Angelegenheiten

Sämtlicher Schriftverkehr kann elektronisch erfolgen.

Art. 13 - Kompetenz-Zentrum

Das Kompetenz-Zentrum ist ein Gremium, bestehend aus max. 12 Personen, das sich mit technischen Themen rund um die Schienenfahrzeuge befasst.

Mitglieder des Kompetenz-Zentrums können durch alle Vereinsmitglieder vorgeschlagen werden. Die Ernennung zum Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Art. 14 - Rechnungsrevisoren

Zur Prüfung der Vereinsrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 15 - Vermögensübertragung

Im Falle der Auflösung des Vereins wird er durch den Vorstand liquidiert. Das Vereinsvermögen fällt dann zu gleichen Teilen an die Gründungsmitglieder.